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BK 2025 324

Einstellung; Veruntreuung

Bern OG · · Deutsch BE
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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan-

waltschaft) führt seit dem 30. März 2020 gegen A.________ (nachfolgend: Be-

schuldigter) ein Strafverfahren (W 20 249) unter anderem wegen ungetreuer Ge-

schäftsbesorgung zum Nachteil der C.________ ag (nachfolgend: Beschwerdefüh-

rerin). Am 13. Juni 2022 wurde die Untersuchung weiter ausgedehnt, sodass ge-

gen den Beschuldigten wegen Betrugs, evtl. Widerhandlungen gegen die Covid-19-

Solidarbürgschaftsverordnung und Urkundenfälschung zum Nachteil der Bürg-

schaftsgenossenschaft Mitte, begangen im März 2020 als Präsident des Verwal-

tungsrates der F.________ AG in Liquidation (nachfolgend: F.________), ermittelt

wurde. Hinsichtlich dieser Tatbestände wurde das Strafverfahren mit Verfügung

vom 2. Mai 2024 eingestellt (vgl. Akten W 20 249, pag. 16 001 001-009 und Be-

schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 191+192 vom 13. Dezember

2024).

Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde das gegen den Beschuldigten geführte

Strafverfahren in sachlicher Hinsicht auf folgende Tatbestände ausgedehnt (Akten

W 20 249, pag. 01 001 007):

-

Betrügerischer Konkurs, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminde-

rung im Zusammenhang mit der Anerkennung überhöhter Forderungen (Rück-

stellungen) und der Übertragung von Aktiven zum Nachteil der Gläubiger der

F.________;

-

Ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Anerkennung

überhöhter Forderungen (Rückstellungen) sowie der Übertragung von Aktiven

zum Nachteil der F.________;

-

Bevorzugung eines Gläubigers im Rahmen des Konkurses der F.________

zum Nachteil deren Gläubiger;

-

Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Bilanz per 31. Dezember 2019

und der Zwischenbilanz per 8. September 2020 der F.________;

-

Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung im Zusam-

menhang mit dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der

Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2019 bzw. dem Tagesregistereintrag vom

E. 5 die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b

StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nicht-

anhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen

Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die

Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen

(BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_367/2025 vom 2. Oktober

2025 E. 2.2; 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 7B_637/2023

vom 6. Januar 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3.2

3.2.1

Der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar,

der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB durch Misswirtschaft, namentlich

durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte

Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern

von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Ver-

mögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine

Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit

seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ge-

gen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.

Die Rechtsprechung bejaht eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von

Art. 165 Ziff. 1 StGB, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung

missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rech-

nungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktienge-

sellschaft gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR, das Gericht im Falle der Überschuldung zu

benachrichtigen (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2025

vom 4. Februar 2026 E. 3.1.3; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023

E. 4.3; 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen; dazu so-

gleich E. 3.2.2). Tatbestandsmässig ist einzig ein krasses wirtschaftliches Fehlver-

halten (BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.3). Erforderlich ist zudem eine Vermö-

genseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung (Urteile des Bundesgerichts

6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.3; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom

17. April 2023 E. 4.3; 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.5.1; HAGENSTEIN, in:

Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 67 f. zu Art. 165 StGB). Zwischen

der Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB und der Vermögenseinbusse

muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Eröffnung des Konkurses ist objek-

tive Strafbarkeitsbedingung (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Fe-

bruar 2026 E. 3.1.3; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 4.3;

6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 5.3; je mit Hinweisen).

Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; in

Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E.

7.3 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Fe-

bruar 2026 E. 3.1.4).

E. 5.1 Zur Begründung der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschul- digten wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB führt die Staatsanwaltschaft aus, die F.________ (bzw. deren Organe) habe so Buch ge- führt, dass es einem Experten möglich gewesen sei, sich innert nützlicher Frist ei- nen Überblick über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse zu verschaffen. So sei es der K.________ AG möglich gewesen, die Bilanz per 8. September 2020 zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu prüfen.

E. 5.2 Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen (E. 4.3.2 hiervor) bestehen erhebli- che Zweifel daran, ob die Organe der F.________ ihre Buchführungspflicht derart wahrgenommen haben, dass sich die K.________ AG ein zuverlässiges Urteil über den Vermögensstand der Gesellschaft machen konnte. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Bilanz der F.________ per 31. Dezember 2019 und deren Zwi- schenbilanz per 8. September 2020 hinsichtlich des Tatbestands der Urkundenfäl-

E. 5.3 Folglich ist auch das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB an die Hand zu nehmen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheis- sen, soweit darauf einzutreten ist. 7.

E. 6 3.2.2

Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft muss gemäss Art. 725 Abs. 2 Satz 1

des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz-

buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) in der bis zum 31. Dezember 2022 gelten-

den Fassung (aOR; SR 220) eine Zwischenbilanz erstellen und diese einem zuge-

lassenen Revisor zur Prüfung vorlegen, wenn begründete Besorgnis einer Über-

schuldung besteht. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der

Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten ge-

deckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht

Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle ande-

ren Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (Art. 725 Abs. 2 Satz 2 aOR). Wenngleich

Art. 725 Abs. 2 Satz 2 aOR dies nicht explizit vorsieht, gewähren Rechtsprechung

und herrschende Lehre dem Verwaltungsrat im Fall reeller dauerhafter Sanie-

rungsaussichten einen Aufschub der Überschuldungsanzeige, sodass diese nicht

zwangsläufig sofort im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Überschuldung

erfolgen muss (vgl. BGE 132 III 564 E. 5.1; 127 IV 110 E. 5a; Urteile des Bundes-

gerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1; 6B_985/2016 vom 27. Februar

2017 E. 4.2.1; mit Hinweisen; HAGENSTEIN, a.a.O., N. 33a zu Art. 165 StGB mit

Hinweisen). Mit der Benachrichtigung des Gerichts darf hingegen nicht zugewartet

werden, wenn die ergriffenen Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusam-

menbruch lediglich hinauszögern würden; auch dürfen die Befriedigungschancen

der Gläubiger durch den Aufschub nicht zusätzlich gefährdet werden. Kann eine

dauerhafte Sanierung der überschuldeten Gesellschaft objektiv begründet erwartet

werden, liegt keine unzulässige Gefährdung der Gläubigerinteressen vor, selbst

wenn sich die Sanierungsmassnahmen im Nachhinein als nicht erfolgreich erwei-

sen sollten. Sobald sich die aussergerichtlichen Sanierungsbemühungen nicht

mehr als Erfolg versprechend erweisen, endet die Toleranzfrist. Hinsichtlich der

Länge dieser Frist ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Genannt werden Fristen

von «einer kurzen Zeitspanne», «wenigen Wochen», «höchstens vier bis sechs

Wochen», «60 resp. 90 Tagen», bzw. «eine relativ kurze Frist» ab Erkennen der

Überschuldung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023

E. 1.1.1 mit Verweis auf KONOPATSCH, Verspätete Überschuldungsanzeige als

Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB, in: ZStR, 134/2016, S. 196 ff. mit Hinwei-

sen).

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich

obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Ge-

schäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögens-

stand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet

oder in einer gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon-

kurs (SchKG; SR 281.1) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausge-

stellt worden ist. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz

unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage der Schuldne-

rin nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteile des Bundesge-

richts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.2.1; 7B_758/2023 vom 29. Oktober

2024 E 3.1; 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_893/2018 vom 2. April

2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich

E. 7 aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR kon-

kretisiert. Von Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwartet, dass sie vollständig,

wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar an-

gelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung

soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein

zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR; Urteile des Bundesgerichts

6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.2.1 u.a. mit Verweis auf 6B_1263/2020

vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 3.3.1).

3.3.2

Der Wortlaut von Art. 166 StGB spricht dafür, dass nur Tathandlungen vor dem

Eintritt dieser Strafbarkeitsbedingung des Konkurses und allenfalls während des

Konkursverfahrens strafbar sind. Zwischen der Tathandlung und der Konkurseröff-

nung muss zwar kein Kausalzusammenhang bestehen, in Anbetracht von Sinn und

Zweck von Art. 166 StGB und der dadurch geschützten Rechtsgüter ist ein Zu-

sammenhang indes immerhin in dem Sinne erforderlich, dass infolge der Verlet-

zung der Pflichten zur ordnungsmässigen Führung und/oder Aufbewahrung der

Geschäftsbücher der Vermögensstand des Schuldners im Zeitpunkt der Konkur-

seröffnung nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wodurch die Ansprüche der

Gläubiger beziehungsweise deren Durchsetzung im Konkursverfahren zumindest

abstrakt gefährdet werden (BGE 131 IV 56 E 1.3 mit Hinweisen; Urteil des Bun-

desgerichts 6B_1340/2017 vom 24. September 2018 E. 2.2). Nicht abschliessend

geklärt ist indes, in welchem Zeitraum die Tathandlungen begangen worden sein

müssen, damit sie nach Art. 166 StGB strafbar sind. Nach der Rechtsprechung ist

jedenfalls die unterlassene Buchführung während sechs Monaten im Vorjahr eines

Konkurses tatbestandsmässig, sie beschränkt sich indes nicht darauf (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E 3.4 mit Verweis auf

6B_387/2011 vom 6. November 2011 E. 1.3).

4.

4.1

Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, beantragte die Beschwerde-

führerin mit sinngemässer Ergänzungsanzeige vom 22. Mai 2025 (nachfolgend:

Ergänzungsanzeige), dass das gegen den Beschuldigten laufende Strafverfahren

(W 20 249) unter anderem wegen Verdachts auf Misswirtschaft sowie Unterlassung

der Buchführung im Zusammenhang mit der F.________ zu führen sei. Zum Vor-

wurf der Misswirtschaft führte sie in der Ergänzungsanzeige lediglich aus, dass im

beigelegten Bericht des Wirtschaftsprüfers behauptet worden sei, «dass die Bilanz

zu spät deponiert wurde, da bei begründender [recte: begründeter] Besorgnis der

Überschuldung seitens des Verwaltungsrats nicht gehandelt wurde (vgl. Bericht

Ziff. 1.1.2, 2.2 und 3.3)».

4.2

Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Misswirtschaft, begangen durch

arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder der Vermögensverwaltung bzw. zu

spätes Deponieren der Bilanz wird in der angefochtenen Verfügung wie folgt be-

gründet (Anmerkung der Kammer: Die Verweise auf die Aktenstellen in den Fuss-

noten werden nachfolgend direkt in den Text integriert):

E. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens werden auf CHF 1'400.00 bestimmt. Da die Beschwerdeführe- rin mit ihren Vorbringen in weiten Teilen über den Streitgegenstand hinausgeht oder diese einen bereits rechtskräftig eingestellten Teilsachverhalt betreffen, so dass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann (siehe E. 2.2 und 2.3) und sie entsprechend unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr trotz des Obsiegens in der Hauptsache die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 700.00, aufzuerlegen.

E. 7.2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Der Kos- tenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszu- richten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschul- digte Person Anspruch auf eine Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1).

E. 7.2.2 Dieser Grundsatz kommt allerdings selbstredend nur zum Tragen, wenn eine Kon- stellation vorliegt, bei welcher die beschuldigte Person einen gesetzlichen An- spruch auf eine Entschädigung erheben kann. Dies kann einerseits bei einem kas- satorischen Urteil der Rechtsmittelinstanz der Fall sein, in welchen nach dem Ge- setzeswortlaut die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ih- re Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben (Art. 436 Abs. 3 StPO), oder an- dererseits, wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Vorliegend handelt es sich nicht um einen kassatorischen Entscheid i.S.v. Art. 436 Abs. 3 StPO, da die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung

E. 7.2.3 Im Gegensatz zur beschuldigten Person hat die Privatklägerschaft ihre Entschädi- gungsforderung ausdrücklich zu beantragen und zu beziffern (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellt ihren Hauptantrag zwar unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse, beziffert jedoch keine konkrete Entschädigungsforderung. Ebenso wenig hat sie sich vorbehalten, eine Kostennote einzureichen oder eine solche in Aussicht gestellt. Ihr wird daher ebenfalls keine Entschädigung zugesprochen.

E. 8 […].

Weder bei den von der Privatklägerin zitierten Stellen des Berichts noch an anderer Stelle, lässt sich

eine derartige Feststellung finden. S. 22 des Berichts lässt sich sogar die folgende, gegenteilige Hy-

pothese entnehmen: «Wenn man davon ausgeht, dass die gebildeten Rückstellungen in Höhe von

CHF 4.4 Mio. nicht sachlich begründet waren und zugleich den noch bestehenden COVID-19-Kredit

von CHF 500'000 nicht als Fremdkapital (vgl. Art. 24 Solidarbürgschaftsgesetz) berücksichtigt, ergibt

sich, dass die F.________ per Stichtag 8. September 2020 bilanziell nicht überschuldet gewesen wä-

re».

Die von der Privatklägerin vorgeworfene Konkursverschleppung fällt bei der Misswirtschaft (Art. 165

StGB) unter die generalklauselartige Tatbestandsvariante der «argen Nachlässigkeit in der Berufs-

ausübung». Diese kommt in Betracht, sobald es der Verwaltungsrat pflichtwidrig unterlässt, im Falle

einer Überschuldung den Richter zu benachrichtigen.

Der zeitliche Ablauf im Vorfeld des Konkurses der F.________ AG präsentiert sich wie folgt:

Mit Einschreiben vom 13.05.2020 kündigte die C.________ ag, handelnd durch VR-Präsident

I.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, den Kooperationsvertrag zwischen der

C.________ ag und der F.________ AG fristlos und forderte die sofortige Bezahlung der kompletten

Tageseinnahmen seit dem 19.11.2019 in der Höhe von CHF 2'305'673.59 sowie die seit dem

01.09.2018 aufgelaufenen Kosten für Personal, Büro- und Produktionsräumlichkeiten, Fuhrpark usw.

im Umfang von CHF 2'141'021.00 (Zahlungsfrist: 10 Tage) [Akten W 20 249, pag. 04 003 073-077].

Mit dieser Kündigung musste dem Verwaltungsrat der F.________ AG klar sein, dass für die anwalt-

lich geltend gemachten Forderungen Rückstellungen gebildet werden müssen. Dies wiederum bedeu-

tete eine begründete Besorgnis einer Überschuldung, weshalb es gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR galt,

einen Zwischenabschluss zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu erstellen. Bei einem Unter-

nehmen in der Grösse und Komplexität der F.________ AG ist für die Erstellung und Prüfung eines

Zwischenabschlusses mit ca. 6 bis 8 Wochen zu rechnen. Spätestens Mitte Juli 2020 hätte demzufol-

ge klar sein müssen, dass die F.________ AG überschuldet war. Hinzu kommt noch eine Toleranzfrist

von ca. 60 Tagen, die in Überschuldungsfällen dem Verwaltungsrat zur Vollendung der Sanierungs-

bemühungen zugesprochen werden. Daher hätte der Verwaltungsrat der F.________ AG ca. Mitte

September 2020 den Richter benachrichtigen müssen. Tatsächlich geschah dies am 22.09.2020

(Postaufgabe: 24.09.2020) [Akten W 20 249, pag. 07 130 036], was im Streubereich des hypothetisch

errechneten Benachrichtigungszeitpunkts liegt. Eine strafrechtlich vorwerfbare Verschleppung der Bi-

lanzdeponierung bei der F.________ AG ist nicht auszumachen, weshalb der Tatbestand von Art. 165

StGB nicht erfüllt ist.

4.3

Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das

Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Misswirtschaft, begangen durch arge

Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder der Vermögensverwaltung bzw. zu

spätes Deponieren der Bilanz, hätte an die Hand nehmen müssen.

4.3.1

Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin einerseits geltend, der

Konkurs sei nicht verschleppt, sondern bewusst herbeigeführt worden. Die gebilde-

ten Rückstellungen von rund CHF 4.4 Mio. seien nicht begründet gewesen und hät-

ten lediglich der Konkursanmeldung gedient. Andererseits wird vorgebracht, man

habe den Richter erst Mitte September 2020 über die Überschuldung informiert,

obwohl man bereits seit beinahe einem Jahr gewusst habe, dass Forderungen im

Raum gestanden hätten, die gestützt auf den Kooperationsvertrag geltend gemacht

E. 9 worden seien. Die Bilanzhinterlegung zum Schluss sei nur noch ein symbolischer

Akt gewesen.

4.3.2

Mit der Vorinstanz muss sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass

die angeblich nicht sachlich begründeten Rückstellungen aufgrund ihrer eigenen im

Rahmen des Kündigungsschreibens vom 13. Mai 2020 gestellten Forderungen von

CHF 2'305'673.59 für Tageseinnahmen seit dem 19. November 2019 sowie von

CHF 2'141'021.00 für die seit dem 1. September 2018 aufgelaufenen Kosten für

Personal, Büro- und Produktionsräumlichkeiten, Fuhrpark usw. erfolgten (Akten W

20 249, pag. 04 003 073-077; vgl. dazu auch die Aussage des Zeugen J.________

anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2022 [Akten W 20 249, pag. 05 110

016 Z. 472-484]). Dass diese Forderungen (teilweise) bereits zu einem früheren

Zeitpunkt geltend gemacht worden wären, wird im Beschwerdeverfahren lediglich

behauptet. Inwiefern der Beschuldigte, wie in der Beschwerde vorgebracht wird,

dazu gehalten gewesen wäre, zwischen dem 19. November 2019 und dem 13. Mai

2020 zu klären, welche Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der

F.________ bestanden haben, erhellt daher nicht. Aus welchen Gründen bereits in

der Bilanz per 31. Dezember 2019 eine Forderung exakt in der geltend gemachten

Höhe zurückgestellt wurde, ist nach wie vor unklar. Anzumerken ist, dass im Zuge

der Untersuchung bekannt wurde, dass zwei Bilanzen der F.________ per 31. De-

zember 2019 existieren. Während die vom 1. März 2020 datierende Bilanz noch

keine Rückstellungen enthält, wurden in der vom 23. Juli 2020 datierenden Bilanz

Rückstellungen per 31. Dezember 2019 vorgenommen (siehe dazu bereits den von

der Beschwerdeführerin in der Ergänzungsanzeige vom 22. Mai 2025 angerufenen

Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 191 + 192 vom 13. Dezem-

ber 2024 E. 9.3.1 mit Verweis auf Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 2012,

Buchhaltung 18_19, [1-11] und Ass.-Nr. 2017, Bilanz, ER, Kontenblätter 18_19,

[18_19_1]).

4.3.3

Die Staatsanwaltschaft stellt zu Recht fest, dass dem Verwaltungsrat der

F.________ nach Erhalt des Kündigungsschreibens vom 13. Mai 2020 klar gewor-

den sein muss, dass für die anwaltlich geltend gemachten (bestrittenen) Forderun-

gen Rückstellungen gebildet werden mussten. Angesichts dieser Rückstellungen

bestand die begründete Besorgnis einer Überschuldung, weshalb es gemäss Art.

725 Abs. 2 Satz 1 aOR eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese einem zugelas-

senen Revisor zur Prüfung vorzulegen galt. Obschon die Erstellung der Zwischen-

bilanz den Erwägungen der Staatsanwaltschaft zufolge jeweils sechs bis acht Wo-

chen dauern soll, wurde die Zwischenbilanz vorliegend erst per 8. September 2020,

also rund vier Monate nach Eintritt des die Besorgnis der Überschuldung begrün-

denden Ereignisses erstellt. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, zusätzlich zu

den sechs bis acht Wochen bis zur Erstellung der Zwischenbilanz müsse dem

Verwaltungsrat in Überschuldungsfällen eine Toleranzfrist von ca. 60 Tagen zur

Vollendung der Sanierungsbemühungen zugesprochen werden, gilt es zum einen

zu berücksichtigen, dass sich diese Toleranzfrist auf die Zeitspanne zwischen dem

Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Überschuldung durch den zugelassenen

Revisor aufgrund der Zwischenbilanz und der Benachrichtigung des Richters be-

zieht (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Zum anderen ist die Rechtsprechung zur Länge dieser

Frist uneinheitlich. Wie erwähnt, ist von Fristen von «einer kurzen Zeitspanne»,

E. 10 «wenigen Wochen», «höchstens vier bis sechs Wochen», «60 resp. 90 Tagen»,

bzw. «einer relativ kurzen Frist» ab Erkennen der Überschuldung die Rede; die To-

leranzfrist endet, sobald sich die aussergerichtlichen Sanierungsbemühungen nicht

mehr als Erfolg versprechend erweisen (E. 3.2.2 hiervor). Mit anderen Worten

muss die Frage, ob und wie lange Sanierungsbemühungen angestellt werden dür-

fen, anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Ob reelle dauerhafte Sanie-

rungsaussichten bestanden haben, die ein Aufschub der Überschuldungsanzeige

gerechtfertigt hätten, ist vorliegend im Minimum unklar.

4.3.4

Da die Überschuldung der F.________ dem Konkursgericht erst am 22. September

2020, mithin erst über vier Monate nach Eintritt des die Besorgnis der Überschul-

dung begründenden Ereignisses angezeigt wurde (Akten W 20 249, pag. 04 003

053 und 061) und der Aufschub der Überschuldungsanzeige nicht von Vornherein

gerechtfertigt erscheint, besteht gegen den Beschuldigten als Organ der

F.________ ein Anfangsverdacht auf Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB,

begangen durch zu spätes Deponieren der Bilanz. Kommt hinzu, dass angesichts

der voranstehenden Ausführungen nicht nur sachverhaltsmässig, sondern auch

aus rechtlicher Sicht kein klarer Fall vorliegt. Entsprechend ist die Staatsanwalt-

schaft gehalten, das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren auf den Tatbe-

stand der Misswirtschaft auszudehnen und insoweit zu untersuchen. Dass es sich

beim Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB im Verhältnis zu

den Tatbeständen des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 StGB und der

Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 StGB

um einen Auffangtatbestand handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2008 vom

9. Mai 2008 E. 7.3.1), ändert daran nichts. Die Staatsanwaltschaft wird nach Ab-

schluss der Untersuchung zu entscheiden haben, hinsichtlich welcher der unter-

suchten Straftaten sie Anklage erheben (evtl. auch in der Form von Eventualankla-

gen) oder das Strafverfahren einstellen will.

4.4

Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Misswirtschaft gemäss

Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen durch zu spätes Deponieren der Bilanz, wurde so-

mit zu Unrecht nicht an die Hand genommen.

5.

E. 11 schung gemäss Art. 251 StGB untersucht, führt indes nicht dazu, dass ein An- fangsverdacht wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB von Vornherein zu verneinen ist. Vielmehr ist das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren auch auf den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung auszudeh- nen und insoweit zu untersuchen. Auch insoweit wird die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Untersuchung zu entscheiden haben, hinsichtlich welcher der unter- suchten Straftaten sie Anklage erheben (evtl. auch in der Form von Eventualankla- gen) oder das Strafverfahren einstellen will.

E. 12 zwar aufgehoben wird, das Verfahren allerdings nicht an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung sondern vielmehr zur Einleitung einer Strafuntersuchung zurück- geht. Zudem wird der Beschuldigte gerade nicht freigesprochen bzw. das Verfah- ren gegen ihn eingestellt. Auch wenn vorliegend die Verfahrenskosten (teilweise) vom Kanton Bern zu tragen sind, hat der Beschuldigte nach dem Gesagten keinen Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Rechtsmittelverfah- ren. Daran ändert auch die teilweise Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin nichts, zumal für den Beschuldigten kein Grund besteht, sich zu Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche offensichtlich ausserhalb des Streitgegenstandes lie- gen, zu äussern, was dieser denn auch nicht getan hat.

E. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte W 20 249 vom 27. Juni 2025 wird aufgehoben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 700.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die verbleibende Hälfte, ausmachend CHF 700.00, trägt der Kanton Bern.
  3. Entschädigungen werden keine gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Stv. Leitender Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 324 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern C.________ ag v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buch- führung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 27. Juni 2025 (W 20 249)

2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt seit dem 30. März 2020 gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) ein Strafverfahren (W 20 249) unter anderem wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung zum Nachteil der C.________ ag (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin). Am 13. Juni 2022 wurde die Untersuchung weiter ausgedehnt, sodass ge- gen den Beschuldigten wegen Betrugs, evtl. Widerhandlungen gegen die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung und Urkundenfälschung zum Nachteil der Bürg- schaftsgenossenschaft Mitte, begangen im März 2020 als Präsident des Verwal- tungsrates der F.________ AG in Liquidation (nachfolgend: F.________), ermittelt wurde. Hinsichtlich dieser Tatbestände wurde das Strafverfahren mit Verfügung vom 2. Mai 2024 eingestellt (vgl. Akten W 20 249, pag. 16 001 001-009 und Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024). Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren in sachlicher Hinsicht auf folgende Tatbestände ausgedehnt (Akten W 20 249, pag. 01 001 007): - Betrügerischer Konkurs, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminde- rung im Zusammenhang mit der Anerkennung überhöhter Forderungen (Rück- stellungen) und der Übertragung von Aktiven zum Nachteil der Gläubiger der F.________; - Ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Anerkennung überhöhter Forderungen (Rückstellungen) sowie der Übertragung von Aktiven zum Nachteil der F.________; - Bevorzugung eines Gläubigers im Rahmen des Konkurses der F.________ zum Nachteil deren Gläubiger; - Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Bilanz per 31. Dezember 2019 und der Zwischenbilanz per 8. September 2020 der F.________; - Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung im Zusam- menhang mit dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2019 bzw. dem Tagesregistereintrag vom

5. Juni 2019 (opting out). Demgegenüber nahm die Staatsanwaltschaft das mit sinngemässer Ergänzungs- anzeige der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2025 gegen den Beschuldigten initi- ierte Verfahren wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung mit Ver- fügung vom 27. Juni 2025 nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdefüh- rerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 8. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 27. Juni 2025 aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A.________ wegen Miss- wirtschaft und Unterlassung der Buchführung begangen als Organ der F.________ AG an die Hand zu nehmen.

3

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Am 10. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, stellte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten eine Kopie der Beschwerde zu, gab davon Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft die Akten W 20 249 in digita- ler Form eingereicht hat und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschul- digten Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wies sie den Antrag der Be- schwerdeführerin auf Beizug der Akten W 25 135, W 25 136, CIV 21 1058 und ZK 23 313 sowie der Akten des Konkursamts Emmental-Oberaargau betreffend den Konkurs Nr. 9200162 ab. Mit delegierter Stellungnahme vom 18. Juli 2025 bean- tragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2025 beantragte der Be- schuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die Anträge der Beschwer- deführerin aus der Beschwerde vom 8. Juli 2025 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- deführerin. Mit Verfügung vom 4. August 2025 gab die Verfahrensleitung von die- sen Eingaben Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schrif- tenwechsels verzichtet wird. Mit Eingabe vom 15. August 2025 reichte die Be- schwerdeführerin eine Stellungnahme ein, wovon die Verfahrensleitung mit Verfü- gung vom 18. August 2025 Kenntnis nahm und gab. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2-2.4) ist auf die form- und frist- gerechte Beschwerde einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung W 20 249, mit der das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), begangen durch zu spätes Deponieren der Bilanz, sowie wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB nicht an die Hand genommen wurde. Soweit die Beschwerdeführerin über den Vorwurf der Misswirtschaft, begangen durch zu spätes Deponieren der Bilanz, hinaus unter anderem geltend macht, die Staatsanwaltschaft hätte auch ein Strafverfahren wegen Misswirtschaft, angeblich begangen durch leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Krediten sowie we- gen Verschleuderns von Vermögenswerten gegen den Beschuldigten eröffnen müssen, geht sie über den Streitgegenstand hinaus und ist nicht zu hören.

4 2.3 Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bean- tragung des Covid-19-Kredits der F.________ anbelangt, ist daran zu erinnern, dass das entsprechende Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit separater Verfügung vom 2. Mai 2024 (Ziff. 1.4; obergerichtlich bestätigt mit Beschluss BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024 E. 3.5) eingestellt wurde. Die diesbezüglichen Vorbringen sind daher nicht zu hören. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik diesbezüglich ein Wiederaufnahmegesuch stellen will bzw. vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe bezüglich des Covid-19-Kredits den Tatbestand zu wenig untersucht, wäre dieses an die Staatsanwaltschaft zu richten. Auf eine Weiterlei- tung wird verzichtet. 2.4 Wenn die Beschwerdeführerin in der Replik sinngemäss die Eröffnung einer Unter- suchung im Zusammenhang mit der Übertragung des Kundenstamms und der ge- samten Aktiven der F.________ auf die G.________ GmbH resp. die H.________ GmbH gegen Dritte bzw. die Organe der G.________ GmbH verlangt, ist festzu- stellen, dass die Beschwerdekammer nicht zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig ist. Auch insoweit wird auf eine Weiterleitung verzichtet. 2.5 Mit der Staatsanwaltschaft ist im Übrigen daran zu erinnern, dass im Zusammen- hang mit dem Konkurs der F.________ wegen betrügerischen Konkurses, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, ungetreuer Geschäftsbesor- gung und Gläubigerbevorzugung untersucht wird. Überdies wird im Zusammen- hang mit der Bilanz der F.________ per 31. Dezember 2019 und der Zwischenbi- lanz der F.________ per 8. September 2020 wegen Urkundenfälschung gegen den Beschuldigten ermittelt (siehe dazu Akten W 20 249, pag. 01 001 007). 2.6 Nachstehend ist daher lediglich zu prüfen, ob das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder der Vermögensverwaltung bzw. zu spätes Deponieren der Bilanz, sowie wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB zu Recht nicht an die Hand genommen wurde. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Ge- meint ist ein «mittlerer Verdacht», das heisst erhebliche Gründe, die für das Vorlie- gen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutun- gen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_157/2025 vom 26. Januar 2026 E. 2.3.4; 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_700/2020 vom

17. August 2021 E. 3.3). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass

5 die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nicht- anhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2; 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). 3.2 3.2.1 Der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Ver- mögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ge- gen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Rechtsprechung bejaht eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rech- nungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktienge- sellschaft gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR, das Gericht im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.3; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 4.3; 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen; dazu so- gleich E. 3.2.2). Tatbestandsmässig ist einzig ein krasses wirtschaftliches Fehlver- halten (BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.3). Erforderlich ist zudem eine Vermö- genseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.3; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom

17. April 2023 E. 4.3; 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.5.1; HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 67 f. zu Art. 165 StGB). Zwischen der Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB und der Vermögenseinbusse muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Eröffnung des Konkurses ist objek- tive Strafbarkeitsbedingung (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Fe- bruar 2026 E. 3.1.3; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 4.3; 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 5.3; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; in Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Fe- bruar 2026 E. 3.1.4).

6 3.2.2 Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft muss gemäss Art. 725 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) in der bis zum 31. Dezember 2022 gelten- den Fassung (aOR; SR 220) eine Zwischenbilanz erstellen und diese einem zuge- lassenen Revisor zur Prüfung vorlegen, wenn begründete Besorgnis einer Über- schuldung besteht. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten ge- deckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle ande- ren Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (Art. 725 Abs. 2 Satz 2 aOR). Wenngleich Art. 725 Abs. 2 Satz 2 aOR dies nicht explizit vorsieht, gewähren Rechtsprechung und herrschende Lehre dem Verwaltungsrat im Fall reeller dauerhafter Sanie- rungsaussichten einen Aufschub der Überschuldungsanzeige, sodass diese nicht zwangsläufig sofort im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Überschuldung erfolgen muss (vgl. BGE 132 III 564 E. 5.1; 127 IV 110 E. 5a; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1; 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.1; mit Hinweisen; HAGENSTEIN, a.a.O., N. 33a zu Art. 165 StGB mit Hinweisen). Mit der Benachrichtigung des Gerichts darf hingegen nicht zugewartet werden, wenn die ergriffenen Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusam- menbruch lediglich hinauszögern würden; auch dürfen die Befriedigungschancen der Gläubiger durch den Aufschub nicht zusätzlich gefährdet werden. Kann eine dauerhafte Sanierung der überschuldeten Gesellschaft objektiv begründet erwartet werden, liegt keine unzulässige Gefährdung der Gläubigerinteressen vor, selbst wenn sich die Sanierungsmassnahmen im Nachhinein als nicht erfolgreich erwei- sen sollten. Sobald sich die aussergerichtlichen Sanierungsbemühungen nicht mehr als Erfolg versprechend erweisen, endet die Toleranzfrist. Hinsichtlich der Länge dieser Frist ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Genannt werden Fristen von «einer kurzen Zeitspanne», «wenigen Wochen», «höchstens vier bis sechs Wochen», «60 resp. 90 Tagen», bzw. «eine relativ kurze Frist» ab Erkennen der Überschuldung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1 mit Verweis auf KONOPATSCH, Verspätete Überschuldungsanzeige als Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB, in: ZStR, 134/2016, S. 196 ff. mit Hinwei- sen). 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Ge- schäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögens- stand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs (SchKG; SR 281.1) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausge- stellt worden ist. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage der Schuldne- rin nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteile des Bundesge- richts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.2.1; 7B_758/2023 vom 29. Oktober 2024 E 3.1; 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich

7 aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR kon- kretisiert. Von Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar an- gelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR; Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.2.1 u.a. mit Verweis auf 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 3.3.1). 3.3.2 Der Wortlaut von Art. 166 StGB spricht dafür, dass nur Tathandlungen vor dem Eintritt dieser Strafbarkeitsbedingung des Konkurses und allenfalls während des Konkursverfahrens strafbar sind. Zwischen der Tathandlung und der Konkurseröff- nung muss zwar kein Kausalzusammenhang bestehen, in Anbetracht von Sinn und Zweck von Art. 166 StGB und der dadurch geschützten Rechtsgüter ist ein Zu- sammenhang indes immerhin in dem Sinne erforderlich, dass infolge der Verlet- zung der Pflichten zur ordnungsmässigen Führung und/oder Aufbewahrung der Geschäftsbücher der Vermögensstand des Schuldners im Zeitpunkt der Konkur- seröffnung nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wodurch die Ansprüche der Gläubiger beziehungsweise deren Durchsetzung im Konkursverfahren zumindest abstrakt gefährdet werden (BGE 131 IV 56 E 1.3 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1340/2017 vom 24. September 2018 E. 2.2). Nicht abschliessend geklärt ist indes, in welchem Zeitraum die Tathandlungen begangen worden sein müssen, damit sie nach Art. 166 StGB strafbar sind. Nach der Rechtsprechung ist jedenfalls die unterlassene Buchführung während sechs Monaten im Vorjahr eines Konkurses tatbestandsmässig, sie beschränkt sich indes nicht darauf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E 3.4 mit Verweis auf 6B_387/2011 vom 6. November 2011 E. 1.3). 4. 4.1 Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, beantragte die Beschwerde- führerin mit sinngemässer Ergänzungsanzeige vom 22. Mai 2025 (nachfolgend: Ergänzungsanzeige), dass das gegen den Beschuldigten laufende Strafverfahren (W 20 249) unter anderem wegen Verdachts auf Misswirtschaft sowie Unterlassung der Buchführung im Zusammenhang mit der F.________ zu führen sei. Zum Vor- wurf der Misswirtschaft führte sie in der Ergänzungsanzeige lediglich aus, dass im beigelegten Bericht des Wirtschaftsprüfers behauptet worden sei, «dass die Bilanz zu spät deponiert wurde, da bei begründender [recte: begründeter] Besorgnis der Überschuldung seitens des Verwaltungsrats nicht gehandelt wurde (vgl. Bericht Ziff. 1.1.2, 2.2 und 3.3)». 4.2 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Misswirtschaft, begangen durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder der Vermögensverwaltung bzw. zu spätes Deponieren der Bilanz wird in der angefochtenen Verfügung wie folgt be- gründet (Anmerkung der Kammer: Die Verweise auf die Aktenstellen in den Fuss- noten werden nachfolgend direkt in den Text integriert):

8 […]. Weder bei den von der Privatklägerin zitierten Stellen des Berichts noch an anderer Stelle, lässt sich eine derartige Feststellung finden. S. 22 des Berichts lässt sich sogar die folgende, gegenteilige Hy- pothese entnehmen: «Wenn man davon ausgeht, dass die gebildeten Rückstellungen in Höhe von CHF 4.4 Mio. nicht sachlich begründet waren und zugleich den noch bestehenden COVID-19-Kredit von CHF 500'000 nicht als Fremdkapital (vgl. Art. 24 Solidarbürgschaftsgesetz) berücksichtigt, ergibt sich, dass die F.________ per Stichtag 8. September 2020 bilanziell nicht überschuldet gewesen wä- re». Die von der Privatklägerin vorgeworfene Konkursverschleppung fällt bei der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) unter die generalklauselartige Tatbestandsvariante der «argen Nachlässigkeit in der Berufs- ausübung». Diese kommt in Betracht, sobald es der Verwaltungsrat pflichtwidrig unterlässt, im Falle einer Überschuldung den Richter zu benachrichtigen. Der zeitliche Ablauf im Vorfeld des Konkurses der F.________ AG präsentiert sich wie folgt: Mit Einschreiben vom 13.05.2020 kündigte die C.________ ag, handelnd durch VR-Präsident I.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, den Kooperationsvertrag zwischen der C.________ ag und der F.________ AG fristlos und forderte die sofortige Bezahlung der kompletten Tageseinnahmen seit dem 19.11.2019 in der Höhe von CHF 2'305'673.59 sowie die seit dem 01.09.2018 aufgelaufenen Kosten für Personal, Büro- und Produktionsräumlichkeiten, Fuhrpark usw. im Umfang von CHF 2'141'021.00 (Zahlungsfrist: 10 Tage) [Akten W 20 249, pag. 04 003 073-077]. Mit dieser Kündigung musste dem Verwaltungsrat der F.________ AG klar sein, dass für die anwalt- lich geltend gemachten Forderungen Rückstellungen gebildet werden müssen. Dies wiederum bedeu- tete eine begründete Besorgnis einer Überschuldung, weshalb es gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR galt, einen Zwischenabschluss zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu erstellen. Bei einem Unter- nehmen in der Grösse und Komplexität der F.________ AG ist für die Erstellung und Prüfung eines Zwischenabschlusses mit ca. 6 bis 8 Wochen zu rechnen. Spätestens Mitte Juli 2020 hätte demzufol- ge klar sein müssen, dass die F.________ AG überschuldet war. Hinzu kommt noch eine Toleranzfrist von ca. 60 Tagen, die in Überschuldungsfällen dem Verwaltungsrat zur Vollendung der Sanierungs- bemühungen zugesprochen werden. Daher hätte der Verwaltungsrat der F.________ AG ca. Mitte September 2020 den Richter benachrichtigen müssen. Tatsächlich geschah dies am 22.09.2020 (Postaufgabe: 24.09.2020) [Akten W 20 249, pag. 07 130 036], was im Streubereich des hypothetisch errechneten Benachrichtigungszeitpunkts liegt. Eine strafrechtlich vorwerfbare Verschleppung der Bi- lanzdeponierung bei der F.________ AG ist nicht auszumachen, weshalb der Tatbestand von Art. 165 StGB nicht erfüllt ist. 4.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Misswirtschaft, begangen durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder der Vermögensverwaltung bzw. zu spätes Deponieren der Bilanz, hätte an die Hand nehmen müssen. 4.3.1 Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin einerseits geltend, der Konkurs sei nicht verschleppt, sondern bewusst herbeigeführt worden. Die gebilde- ten Rückstellungen von rund CHF 4.4 Mio. seien nicht begründet gewesen und hät- ten lediglich der Konkursanmeldung gedient. Andererseits wird vorgebracht, man habe den Richter erst Mitte September 2020 über die Überschuldung informiert, obwohl man bereits seit beinahe einem Jahr gewusst habe, dass Forderungen im Raum gestanden hätten, die gestützt auf den Kooperationsvertrag geltend gemacht

9 worden seien. Die Bilanzhinterlegung zum Schluss sei nur noch ein symbolischer Akt gewesen. 4.3.2 Mit der Vorinstanz muss sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass die angeblich nicht sachlich begründeten Rückstellungen aufgrund ihrer eigenen im Rahmen des Kündigungsschreibens vom 13. Mai 2020 gestellten Forderungen von CHF 2'305'673.59 für Tageseinnahmen seit dem 19. November 2019 sowie von CHF 2'141'021.00 für die seit dem 1. September 2018 aufgelaufenen Kosten für Personal, Büro- und Produktionsräumlichkeiten, Fuhrpark usw. erfolgten (Akten W 20 249, pag. 04 003 073-077; vgl. dazu auch die Aussage des Zeugen J.________ anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2022 [Akten W 20 249, pag. 05 110 016 Z. 472-484]). Dass diese Forderungen (teilweise) bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht worden wären, wird im Beschwerdeverfahren lediglich behauptet. Inwiefern der Beschuldigte, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, dazu gehalten gewesen wäre, zwischen dem 19. November 2019 und dem 13. Mai 2020 zu klären, welche Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der F.________ bestanden haben, erhellt daher nicht. Aus welchen Gründen bereits in der Bilanz per 31. Dezember 2019 eine Forderung exakt in der geltend gemachten Höhe zurückgestellt wurde, ist nach wie vor unklar. Anzumerken ist, dass im Zuge der Untersuchung bekannt wurde, dass zwei Bilanzen der F.________ per 31. De- zember 2019 existieren. Während die vom 1. März 2020 datierende Bilanz noch keine Rückstellungen enthält, wurden in der vom 23. Juli 2020 datierenden Bilanz Rückstellungen per 31. Dezember 2019 vorgenommen (siehe dazu bereits den von der Beschwerdeführerin in der Ergänzungsanzeige vom 22. Mai 2025 angerufenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 191 + 192 vom 13. Dezem- ber 2024 E. 9.3.1 mit Verweis auf Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 2012, Buchhaltung 18_19, [1-11] und Ass.-Nr. 2017, Bilanz, ER, Kontenblätter 18_19, [18_19_1]). 4.3.3 Die Staatsanwaltschaft stellt zu Recht fest, dass dem Verwaltungsrat der F.________ nach Erhalt des Kündigungsschreibens vom 13. Mai 2020 klar gewor- den sein muss, dass für die anwaltlich geltend gemachten (bestrittenen) Forderun- gen Rückstellungen gebildet werden mussten. Angesichts dieser Rückstellungen bestand die begründete Besorgnis einer Überschuldung, weshalb es gemäss Art. 725 Abs. 2 Satz 1 aOR eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese einem zugelas- senen Revisor zur Prüfung vorzulegen galt. Obschon die Erstellung der Zwischen- bilanz den Erwägungen der Staatsanwaltschaft zufolge jeweils sechs bis acht Wo- chen dauern soll, wurde die Zwischenbilanz vorliegend erst per 8. September 2020, also rund vier Monate nach Eintritt des die Besorgnis der Überschuldung begrün- denden Ereignisses erstellt. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, zusätzlich zu den sechs bis acht Wochen bis zur Erstellung der Zwischenbilanz müsse dem Verwaltungsrat in Überschuldungsfällen eine Toleranzfrist von ca. 60 Tagen zur Vollendung der Sanierungsbemühungen zugesprochen werden, gilt es zum einen zu berücksichtigen, dass sich diese Toleranzfrist auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Überschuldung durch den zugelassenen Revisor aufgrund der Zwischenbilanz und der Benachrichtigung des Richters be- zieht (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Zum anderen ist die Rechtsprechung zur Länge dieser Frist uneinheitlich. Wie erwähnt, ist von Fristen von «einer kurzen Zeitspanne»,

10 «wenigen Wochen», «höchstens vier bis sechs Wochen», «60 resp. 90 Tagen», bzw. «einer relativ kurzen Frist» ab Erkennen der Überschuldung die Rede; die To- leranzfrist endet, sobald sich die aussergerichtlichen Sanierungsbemühungen nicht mehr als Erfolg versprechend erweisen (E. 3.2.2 hiervor). Mit anderen Worten muss die Frage, ob und wie lange Sanierungsbemühungen angestellt werden dür- fen, anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Ob reelle dauerhafte Sanie- rungsaussichten bestanden haben, die ein Aufschub der Überschuldungsanzeige gerechtfertigt hätten, ist vorliegend im Minimum unklar. 4.3.4 Da die Überschuldung der F.________ dem Konkursgericht erst am 22. September 2020, mithin erst über vier Monate nach Eintritt des die Besorgnis der Überschul- dung begründenden Ereignisses angezeigt wurde (Akten W 20 249, pag. 04 003 053 und 061) und der Aufschub der Überschuldungsanzeige nicht von Vornherein gerechtfertigt erscheint, besteht gegen den Beschuldigten als Organ der F.________ ein Anfangsverdacht auf Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen durch zu spätes Deponieren der Bilanz. Kommt hinzu, dass angesichts der voranstehenden Ausführungen nicht nur sachverhaltsmässig, sondern auch aus rechtlicher Sicht kein klarer Fall vorliegt. Entsprechend ist die Staatsanwalt- schaft gehalten, das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren auf den Tatbe- stand der Misswirtschaft auszudehnen und insoweit zu untersuchen. Dass es sich beim Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB im Verhältnis zu den Tatbeständen des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 StGB um einen Auffangtatbestand handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2008 vom

9. Mai 2008 E. 7.3.1), ändert daran nichts. Die Staatsanwaltschaft wird nach Ab- schluss der Untersuchung zu entscheiden haben, hinsichtlich welcher der unter- suchten Straftaten sie Anklage erheben (evtl. auch in der Form von Eventualankla- gen) oder das Strafverfahren einstellen will. 4.4 Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen durch zu spätes Deponieren der Bilanz, wurde so- mit zu Unrecht nicht an die Hand genommen. 5. 5.1 Zur Begründung der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschul- digten wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB führt die Staatsanwaltschaft aus, die F.________ (bzw. deren Organe) habe so Buch ge- führt, dass es einem Experten möglich gewesen sei, sich innert nützlicher Frist ei- nen Überblick über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse zu verschaffen. So sei es der K.________ AG möglich gewesen, die Bilanz per 8. September 2020 zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu prüfen. 5.2 Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen (E. 4.3.2 hiervor) bestehen erhebli- che Zweifel daran, ob die Organe der F.________ ihre Buchführungspflicht derart wahrgenommen haben, dass sich die K.________ AG ein zuverlässiges Urteil über den Vermögensstand der Gesellschaft machen konnte. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Bilanz der F.________ per 31. Dezember 2019 und deren Zwi- schenbilanz per 8. September 2020 hinsichtlich des Tatbestands der Urkundenfäl-

11 schung gemäss Art. 251 StGB untersucht, führt indes nicht dazu, dass ein An- fangsverdacht wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB von Vornherein zu verneinen ist. Vielmehr ist das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren auch auf den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung auszudeh- nen und insoweit zu untersuchen. Auch insoweit wird die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Untersuchung zu entscheiden haben, hinsichtlich welcher der unter- suchten Straftaten sie Anklage erheben (evtl. auch in der Form von Eventualankla- gen) oder das Strafverfahren einstellen will. 5.3 Folglich ist auch das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB an die Hand zu nehmen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheis- sen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens werden auf CHF 1'400.00 bestimmt. Da die Beschwerdeführe- rin mit ihren Vorbringen in weiten Teilen über den Streitgegenstand hinausgeht oder diese einen bereits rechtskräftig eingestellten Teilsachverhalt betreffen, so dass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann (siehe E. 2.2 und 2.3) und sie entsprechend unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr trotz des Obsiegens in der Hauptsache die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 700.00, aufzuerlegen. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Der Kos- tenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszu- richten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschul- digte Person Anspruch auf eine Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). 7.2.2 Dieser Grundsatz kommt allerdings selbstredend nur zum Tragen, wenn eine Kon- stellation vorliegt, bei welcher die beschuldigte Person einen gesetzlichen An- spruch auf eine Entschädigung erheben kann. Dies kann einerseits bei einem kas- satorischen Urteil der Rechtsmittelinstanz der Fall sein, in welchen nach dem Ge- setzeswortlaut die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ih- re Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben (Art. 436 Abs. 3 StPO), oder an- dererseits, wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Vorliegend handelt es sich nicht um einen kassatorischen Entscheid i.S.v. Art. 436 Abs. 3 StPO, da die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung

12 zwar aufgehoben wird, das Verfahren allerdings nicht an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung sondern vielmehr zur Einleitung einer Strafuntersuchung zurück- geht. Zudem wird der Beschuldigte gerade nicht freigesprochen bzw. das Verfah- ren gegen ihn eingestellt. Auch wenn vorliegend die Verfahrenskosten (teilweise) vom Kanton Bern zu tragen sind, hat der Beschuldigte nach dem Gesagten keinen Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Rechtsmittelverfah- ren. Daran ändert auch die teilweise Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin nichts, zumal für den Beschuldigten kein Grund besteht, sich zu Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche offensichtlich ausserhalb des Streitgegenstandes lie- gen, zu äussern, was dieser denn auch nicht getan hat. 7.2.3 Im Gegensatz zur beschuldigten Person hat die Privatklägerschaft ihre Entschädi- gungsforderung ausdrücklich zu beantragen und zu beziffern (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellt ihren Hauptantrag zwar unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse, beziffert jedoch keine konkrete Entschädigungsforderung. Ebenso wenig hat sie sich vorbehalten, eine Kostennote einzureichen oder eine solche in Aussicht gestellt. Ihr wird daher ebenfalls keine Entschädigung zugesprochen.

13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte W 20 249 vom 27. Juni 2025 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 700.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die verbleibende Hälfte, ausmachend CHF 700.00, trägt der Kanton Bern. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Stv. Leitender Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 20. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.